A ) Name und Sitz |
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§ 1 Der am 27.2.1956 gegründete Verein führt den Namen: „Verein für Heimatpflege e.V. Viersen!. Er ist eingetragener Verein mit dem Sitz in Viersen. |
B ) Zweck |
§ 2 Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung 1977, und zwar insbesondere durch:
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§ 3 Die Tätigkeit im Verein ist ehrenamtlich. Etwaige Gewinne aus der Tätigkeit des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das gesamte Vermögen des Vereins einschließlich der Sammlungen an die Stadt Viersen, die es ausschließlich für die vom Heimatverein angestrebten Zwecke (§ 2) zu verwenden hat. |
§ 4 Das Arbeitsgebiet des Vereins erstreckt sich im Wesentlichen auf die Stadt Viersen. |
C ) Mitgliedschaft |
§ 5 Der Verein besteht aus ordentlichen und Ehrenmitgliedern. Ordentliche Mitglieder können natürliche und juristische Personen werden. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Das Ergebnis der Entscheidung wird dem Bewerber schriftlich mitgeteilt. Der Vorstand ist nicht verpflichtet, etwaige Ablehnungsgründe dem Bewerber bekannt zu geben. Die Mitgliedschaft beginnt mit der Zahlung des ersten Jahres- bzw. Halbjahresbeitrages. Männer und Frauen, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, werden auf Antrag des Vorstandes von der Hauptversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt. Sie haben alle Rechte der ordentlichen Mitglieder, ohne einen Beitrag zahlen zu müssen. Die Ehrenmitgliedschaft kann unter den Voraussetzungen aberkannt werden, unter denen ein ordentliches Mitglied aus dem Verein ausgeschlossen werden kann. |
§ 6 Die Mitgliedschaft endet:
Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Beitrages im Rückstand ist. Die Streichung darf erst beschlossen werden, nachdem seit der Absendung des zweiten Mahnschreibens drei Monate verstrichen sind. Die Streichung ist dem Mitglied mitzuteilen. Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen in grober Weise verstoßen hat, durch Beschluss des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, sich persönlich vor dem Vorstand oder schriftlich zu rechtfertigen. Der Beschluss über den Ausschluss ist mit Gründen zu versehen und dem Mitglied mittels eingeschriebenen Brief bekannt zu machen. Gegen den Ausschließungsbeschluss des Vorstandes steht dem Mitglied das Recht der Berufung an die Mitgliederversammlung zu. Die Berufung muss innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang des Ausschließungsbeschlusses beim Vorstand eingelegt werden. Ist die Berufung rechtzeitig eingelegt, so hat der Vorstand innerhalb von zwei Monaten die Mitgliederversammlung zur Entscheidung über die Berufung einzuberufen. Geschieht das nicht, so gilt der Ausschließungsbeschluss als nicht erlassen. Macht das Mitglied von dem Recht der Berufung gegen den Ausschließungsbeschluss keinen Gebrauch oder versäumt es die Berufungsfrist, so unterwirft es sich damit dem Ausschließungsbeschluss mit der Folge, dass die Mitgliedschaft als beendet gilt. |
§ 7 Mit der Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle aus der Vereinszugehörigkeit sich ergebenden Rechte und Pflichten. Die Einholung rückständiger Mitgliedsbeiträge bleibt vorbehalten |
D ) Rechte und Pflichten der Mitglieder |
§ 8 Die Mitglieder sind berechtigt:
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§ 9 Die Mitglieder sind verpflichtet, den Verein in seinen gemeinnützigen Bestrebungen zu unterstützen und die Beiträge pünktlich zu zahlen. Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit. |
§ 10 Die Mitgliederversammlung setzt die Höhe der Mitgliedsbeiträge fest. Jedes Mitglied hat den Jahresbeitrag bis zum 31.3. des laufenden Jahres an den Kassierer zu zahlen. Bei Eintritt im ersten Kalenderhalbjahr ist der volle Jahresbeitrag, bei Eintritt im zweiten Halbjahr ist der halbe Jahresbeitrag fällig |
E ) Organe des Vereins |
§ 11 Die Organe sind:
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§ 12 Jährlich findet mindestens eine Mitgliederversammlung statt. Sie wird von der/dem Vorsitzenden oder deren/dessen Stellvertreter(in) einberufen, und zwar unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Werktag. |
§ 13 Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind einzuberufen, wenn der Vorstand es für erforderlich hält oder mindestens 2/10 der Mitglieder unter schriftlicher Angabe des Zweckes und der Gründe die Einberufung verlangt. Im Übrigen gilt § 12. |
§ 14 Der Mitgliederversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:
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§ 15 Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Über die Zulassung von Gästen entscheidet die Mitgliederversammlung. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erscheinenden Mitglieder beschlussfähig. In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme. Eine Übertragung des Stimmrechtes durch schriftliche Bevollmächtigung ist nicht zulässig. Es wird grundsätzlich offen durch Handaufheben abgestimmt. Die Abstimmung muss schriftlich erfolgen, wenn ein Drittel der erschienen stimmberechtigten Mitglieder dies beantragt. Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt. Hat bei Wahlen im ersten Wahlgang kein Kandidat die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erreicht, so findet eine Stichwahl zwischen den Kandidaten statt, welche die höchsten Stimmenzahlen erreicht haben. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind von der/dem Schriftführer(in) protokollarisch festzuhalten. Das Protokoll über die Beschlüsse muss die Unterschrift der/des Vorsitzenden und der/des Schriftführerin/Schriftführers tragen. Das Protokoll steht den Mitgliedern zur Einsichtnahme offen. |
§ 16 In der Mitgliederversammlung gibt der Vorstand zum Zwecke der Entlastung mündlich oder schriftlich Rechenschaft über seine Tätigkeit im verflossenen Geschäftsjahr. Die Kassengeschäfte sind von zwei Kassenprüfern zu kontrollieren. Die Kassenprüfer werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer eines Geschäftsjahres bestellt. Das Ergebnis der Kassenprüfung ist in Form eines Berichtes der Mitgliederversammlung bekanntzugeben. |
§ 17 Die Leitung der Vereinsangelegenheiten ist Sache des Vorstandes. Er ist für alle Aufgaben zuständig, die nicht durch die Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. In seine Zuständigkeit fallen insbesondere folgende Aufgaben:
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§ 18 Der Vorstand besteht aus:
Der Vorstand verteilt die Geschäfte unter sich und ernennt die unter § 18 b) bis f) genannten Personen. Außer durch Tod und Ablauf der Wahlperiode erlischt das Amt eines Vorstandsmitgliedes mit dem Ausschluss aus dem Verein, durch Amtsenthebung und Rücktritt. Die Mitgliederversammlung kann bei Vorliegen eines wichtigen Grundes den gesamten Vorstand oder einzelne seiner Mitglieder ihres Amtes entheben. Scheidet ein Vorstandsmitglied währen der Amtsperiode aus, kann der Vorstand ein Ersatzmitglied für die Zeit bis zur nächsten Mitgliederversammlung wählen. Dann muss jedoch eine Neuwahl für die restliche Amtszeit erfolgen. |
§ 19 Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind die/der 1. Vorsitzende, die/der 2. Vorsitzende, die/der Schriftführer(in) und die/der Kassierer(in). Die/der 1. und 2. Vorsitzende oder eine/einer von die-sen in Gemeinschaft mit der/dem Schriftführer(in) oder Kassierer(in) vertreten den Verein. Der Umfang der Vertretungsmacht des Vorstandes ist dahingehend beschränkt, dass zu einem Rechtsgeschäft , durch das der Verein zur Zahlung von € 10000,00 (in Worten: Zehntausend) oder mehr verpflichtet wird, die vorherige satzungsgemäße Entscheidung der Mitgliederversammlung vorliegen muss. Im Innenverhältnis der Vorstandsmitglieder untereinander gilt, dass die/der 2. Vorsitzende in Gemeinschaft mit der/dem Schriftführer oder Kassierer(in) den Verein nur dann vertreten soll, wenn die/der 1. Vorsitzende verhindert ist. Die/der 1. Vorsitzende, im Verhinde-rungsfall die/der 2. Vorsitzende, führt den Vorsitz in der Mitgliederversammlung und im Vorstand. |
§ 20 Die Haftung des Vorstandes oder einzelner Mitglieder des Vorstandes wird auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt. |
§ 21 Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle Vorstandsmitglieder eingeladen wurden und mindes-tens fünf Vorstandsmitglieder anwesend sind. Die Einladung zur Vorstandssitzung erfolgt durch die/den 1. Vorsitzende(n) oder bei deren/dessen Verhinderung durch die/den 2. Vorsitzende(n). Sie kann schriftlich, mündlich, telefonisch oder elektronisch erfolgen. Sie muss erfolgen, wenn mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder dies beantragen. Die Bekanntgabe einer Tages-ordnung bei der Einladung ist nicht erforderlich. Der Vorstand entscheidet mit einfacher Stim-menmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der/des 1. Vorsitzenden bzw. die der/des die Sitzung leitenden 2. Vorsitzenden den Ausschlag. Im Übrigen gelten hinsichtlich der Beschluss-fassung die Vorschriften über die Beschlussfassung in der Mitgliederversammlung. Einer Vor-standssitzung bedarf es nicht, wenn alle Vorstandsmitglieder einem Vorschlag oder Beschluss schriftlich zustimmen. Die Vorstandssitzungen sind nicht öffentlich. Über die Zulassung von Gästen entscheidet der Vorstand. Über die Beschlüsse der Vorstandssitzungen ist ein Protokoll zu führen, das von der/von dem Vorsitzenden bzw. der/dem Leiter(in) der Sitzung sowie von der/dem Schriftführer(in) zu unterzeichnen und allen Vorstandsmitgliedern zugänglich zu machen ist. Im Übrigen bestimmt der Vorstand selbst die Geschäftsordnung. |
F ) Geschäftsjahr |
§ 22 Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr |
G ) Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins |
§ 23 Änderungen der Satzung bedürfen einer Mehrheit von mindestens 2/3 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck besonders einberufenen Mitgliederversammlung erfolgen. Für den Auflösungsbeschluss ist eine Mehrheit von mindestens 4/5 der Anwesenden erforderlich. |
§ 24 Bei einer Auflösung des Vereins sind, sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, die Mitglieder des Vorstandes, und zwar gemeinsam, Liquidatoren. |
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